Donnerstag, 17. Januar 2008

Übt Geldern Druck aus?

Geldern/Ratharia

Das HRR Geldern übt auf Ratharia im Bezug auf seinen Beitritt zum Rat für Kooperation, Entwicklung und Sicherheit Druck aus.
Geldern sieht es so, dass der Rat (RKES) die Souveräntität des Landes einschränken würde.
Dahe soll sich das Land zwischen einem von beiden Bündnissen entscheiden.
Diese Forderung und das anschließende aufschieben seitens der regierenden SDP hat in Ratharia eine Welle der Entwüstung ausgelöst. RDVP und KPR fordern, dass die Regierung den Vertag für den Rat umsetzt, Nationalisten fordern, dass man sich für den Nordbundpakt entscheidet.

Kurze Zeit später gab die Regierung bekannt, man werde erstmal warten, wolle aber mit Geldern verhandeln und dem RKES doch beitreten.
Bisher gibt es seitens der zukünftigen Ratsmitglieder Cordanien, Ascaarun, Sabisko und Andro nich keine Stellungname, man kann aber erwarten, dass diese nicht positiv sein werden.

In Geldern selbst verurteilte die LDPG das vorgehen in der Außenpolitik.



Andro

Neue Partei

In Andro hat sich eine neue Partei, die Radikal Linke Andros (RLA) gegründet. Nach mehreren Anläufen im Innenministerium, die 3x wegen Verfassungsbedenken zurückgewiesen wurden, wurde die Partei nun angenommen und offiziel gegründet. Man wird wohl davon ausgehen, dass das Ministerium die Partei überwachen wird.

Aus dem Unterhaus

Das Unterhaus entscheidet zur Zeit, ob man für die UVNO Futuna und die Freie Konföderation als Staaten annerkennen wird. Während Futuna bisher eine Mehrheit hat, so entahlten sich alle Parteien, was die Konföderation betrifft.


Informationen über den Rat für Kooperation, Entwicklung und Sicherheit

Die Duma Andros veröffentlichste erstmals den Vertragstext. Der Rat wird sich ab dem 1. Februar in Ascaarun zusamenfinden und ist so in seiner Form einmaldig. Von Kritikern als eine Art zweite UVNO angesehen, sehen seine Beführworter darin ein zwischenstaatliches Kooperationssystem, das unabhängig von der UVNO agiert.

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Vertrag über den Rat für Kooperation, Entwicklung und Sicherheit

Präambel
Der Rat für Kooperation, Entwicklung und Sicherheit dient den friedliebenden Nationen als Institution zur kollektiven Zusammenarbeit und Weiterentwicklung.

Art. 1 Grundlegende Bestimmungen
(1) Die unterzeichnenden Vertragsparteien gründen mit Wirkung vom 01.02.2008 einen Rat für Kooperation, Entwicklung und Sicherheit.
(2) Der Rat für Kooperation, Entwicklung und Sicherheit hat seinen Sitz in der Stadt Berino in Ascaarun.
(3) Offizielle Abkürzung des Rates für Kooperation, Entwicklung und Sicherheit ist RKES.

Art. 2 Mitgliedschaft
(1) Jeder Staat, der die Aufnahmekriterien erfüllt, kann auf eigenen Antrag hin in den RKES aufgenommen werden. Entsprechende Anträge sind an den Generalsekretär zu richten.
(2) Über die Aufnahme von Neumitgliedern entscheidet die Vollversammlung mit absoluter Stimmenmehrheit.
(3) Mitgliedsstaaten können nur ausgeschlossen werden, wenn sie gegen die Bestimmungen oder Beschlüsse des RKES verstoßen und eine Zweidrittelmehrheit der Vollversammlung für einen Ausschluss stimmt.
(4) Vor einem Ausschluss muss der betroffene Mitgliedsstaat über seine Missstände unterrichtet werden. Er hat dann vier Wochen Zeit, diese zu beheben.
(5) Jeder Mitgliedsstaat muss regelmäßig an den Sitzungen teilnehmen, mindestens jedoch einmal im Monat.
(6) Alle Mitgliedsstaaten betrachten sich gegenseitig als souveräne Staaten und erkennen die bestehenden Grenzen an.

Art. 3 Aufnahmekriterien
(1) Der beitrittswillige Staat muss die Menschenrechte achten, einer internationalen Menschenrechtscharta zugestimmt haben und die Voraussetzungen für die Anerkennung als Staat erfüllen.
(2) Die Voraussetzungen für die Anerkennung als Staat sind erfüllt, wenn ein Land über eine legitimierte Exekutive, Legislative und Judikative verfügt.

Art. 4 Die Vollversammlung
(1) Die Vollversammlung setzt sich aus den Delegierten der Mitgliedsstaaten zusammen und tagt ständig am Sitz des RKES.
(2) Jeder Mitgliedsstaat entsendet einen Delegierten in die Vollversammlung. Jeder Delegierte kann Eingaben an die Vollversammlung machen.
(3) Vorsitzender der Vollversammlung ist der Generalsekretär. Er leitet ihre Sitzungen.
(3) Die Vollversammlung fasst ihre Beschlüsse mit absoluter Stimmenmehrheit, sofern dieser Vertrag für den Einzelfall nichts anderes bestimmt.

Art. 5 Generalsekretär
(1) Der Generalsekretär ist der oberste Repräsentant des RKES. Er repräsentiert ihn nach innen und außen und verkündet förmlich die Beschlüsse der Vollversammlung.
(2) Der Generalsekretär wird monatlich durch Rotation unter den Delegierten der Mitgliedsstaaten bestimmt. Die Reihenfolge bestimmt die Vollversammlung.
(3) Stellvertreter des Generalsekretärs ist derjenige Delegierte, der das Amt im folgenden Monat innenhat.
(4) Bis zur Bestimmung des ersten Generalsekretärs nimmt dessen Amt der Delegierte desjenigen Mitgliedsstaates wahr, auf dessen Staatsgebiet sich der Sitz des RKES befindet.

Art. 6 Kommissionen
(1) Die Vollversammlung kann auf Antrag eines Delegierten für bestimmte Sachgebiete Kommissionen gründen. Die Gründung gilt als genehmigt, wenn eine absolute Stimmenmehrheit dies beschließt.
(2) Jeder Mitgliedsstaat ist berechtigt, einen Vertreter in jede Kommission zu entsenden. Der Vertreter muss nicht Delegierter sein. Assoziierte Mitglieder entsenden einen Vertreter nur in die diejenigen Kommission, denen sie angehören.
(3) Die Vorsitzenden der Kommissionen werden intern mit absoluter Stimmenmehrheit gewählt und abberufen.
(4) Die Kommissionen können für ihr Sachgebiet Empfehlungen an die Vollversammlung aussprechen. Die Vollversammlung ist daran nicht gebunden.
(5) Eine Kommission gilt als aufgelöst, wenn eine absolute Stimmenmehrheit der Vollversammlung dies beschließt.

Art. 7 Aufgaben des RKES
(1) Die Aufgaben des RKES sind:
-die Überwachung von Wahlen,
-die Überwachung der Rechtsstaatlichkeit,
-die Einhaltung der Menschenrechte,
-die Sicherung des Friedens,
-die wirtschafliche Kooperation,
-die Förderung von internationalen Projekten innerhalb des RKES,
-die Entwicklungshilfe für Mitglieder.
(2) Außerhalb seiner Mitgliedsstaaten kann der RKES nur tätig werden, wenn die Vollversammlung dies mit der absoluten Stimmenmehrheit beschließt.

Art. 8 Beobachterstatus und assoziierte Mitglieder
(1) Jedem Staat kann auf Antrag ein Beobachterstatus eingeräumt werden. Dieser beinhaltet das Recht, einen Vertreter ohne Stimmrecht in die Vollversammlung zu entsenden. Entsprechende Anträge sind an den Generalsekretär zu richten.
(2) Assoziierte Mitglieder sind Staaten, denen auf Antrag das Recht zugesprochen wurde, bestimmten Kommission des RKES anzugehören. Sie entsenden keine Vertreter in die Vollversammlung.
(3) Beobachterstatus und assoziierte Mitgliedschaften bedürfen in jedem Einzelfall der Genehmigung durch eine absolute Stimmenmehrheit der Vollversammlung.
(4) Ein Widerruf der Genehmigung bedarf der absoluten Stimmenmehrheit der Vollversammlung. Der betroffene Staat ist zuvor anzuhören.

Art. 9 Gültigkeit
(1) Dieser Vertrag tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft.
(2) Der RKES gilt als aufgelöst, wenn er über keine Mitgliedsstaaten mehr verfügt oder eine Dreiviertelmehrheit der Mitgliedsstaaten dies beschließt.
(3) Mit Auflösung des RKES erlischt auch die Gültigkeit dieses Vertrags.

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